Hafenordnung des Kärntner Yachtclub Millstättersee

Genehmigt in der ordentlichen Vollversammlung vom 12.03.2016


1. Das Marinagelände (nicht die Wasser- und Landliegeplätze) samt den diversen Anlagen stehen grundsätzlich allen Mitgliedern zur freien Mitbenützung zur Verfügung.

2. Liegeplatzbenützungsvertrag:

2.1. Nur Mitglieder und probeweise aufgenommene Personen können einen Liegeplatzbenützungsvertrag für die wasser- und landseitigen Liegeplätze abschließen. Ein Anspruch auf Zuteilung eines Liegeplatzes besteht jedoch nicht.

Jeder Liegeplatzwerber muß zunächst ein entsprechendes Ansuchen, das als Anbot zu qualifizieren ist, schriftlich an den Vorstand richten. Es ist in diesem Ansuchen anzugeben für welchen konkreten Bootstyp unter Angabe von Länge, Breite, Tiefgang und Gewicht sowie ab welcher Segelsaison der Liegeplatz benötigt wird. Der Vorstand hat zu prüfen, ob ein geeigneter Liegeplatz vorhanden ist bzw. zugeteilt werden kann.

Durch die schriftliche Zuteilung eines Liegeplatzes durch den Vorstand wird das Anbot angenommen und kommt damit eine Liegeplatzbenützungsvertrag auf Basis der allgemeinen Bedingungen und der Beschlüsse der Generalversammlung zustande.

Mit der Zuteilung wird Mitgliedern auch in einem ein einmaliger Investitionsbeitrag vorgeschrieben.

Die einzelnen Liegeplätze werden in weiterer Folge vom Oberbootsmann zugeteilt. Der Oberbootsmann hat spätestens bis zum Tag des Auswinterns eine Liegeplatzbelegungsliste für die neue Saison auszuhängen, in die auch Eignernamen samt Telefonnummern sowie die Bezeichnung des jeweiligen Bootes aufzunehmen sind. Der Oberbootsmann ist jedoch berechtigt während des laufenden Jahres im Falle von Notwendigkeiten Neuverteilungen vorzunehmen. Derartige Neuverteilungen sind dem jeweiligen Eigner rechtzeitig anzuzeigen. Es hat demnach niemand Anspruch auf einen bestimmten Liegeplatz.

2.2. Liegeplatzbenützungsverträge werden jeweils auf ein Jahr abgeschlossen, das am 01.04. beginnt und am 31.03. endet. Liegeplatzbenützungsverträge mit Mitgliedern verlängern sich automatisch um ein weiteres Jahr, wenn sie nicht mittels eingeschriebenen Briefes bzw. mittels FAX zum 31.03. des laufenden Jahres unter Einhaltung einer sechswöchigen Kündigungsfrist von den Vertragsteilen aufgekündigt werden. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum des Poststempels bzw. der Sendebestätigung entscheidend.

Liegeplatzbenützungsverträge mit probeweise aufgenommenen Personen enden hingegen automatisch nach einem Jahr, ohne dass es einer weiteren Kündigung bedarf.

2.3. Ein Anspruch auf Benützung eines Liegeplatzes gemäß dem Liegeplatzbenützungsvertrag für die jeweilige Segelsaison entsteht jedoch jeweils erst mit der Bezahlung des Investitionsbeitrages, der Liegeplatzgebühren samt des jeweiligen Mitgliedsbeitrages laut Vorschreibung des Kassiers im vorhinein. Diese Vorschreibungen erfolgen bis 30.04. eines jeden Jahres und sind die Zahlungen so rechtzeitig vorzunehmen, dass eine Gutschrift spätestens am 31.05. auf dem Konto des KYCM erfolgt.

Für den Fall des Zahlungsverzuges sind Verzugszinsen von 1 % p.m. zu bezahlen. Sollte trotz qualifizierter Mahnung und Setzung einer Nachfrist von 14 Tagen keine Zahlung erfolgen, kommt dem Vorstand das Recht zu mit sofortiger Wirkung vom Liegeplatzbenützungsvertrag zurückzutreten und den Liegeplatz anderwertig zu vergeben. Der Rücktritt ist mittels eingeschriebenen Briefes zu erklären und ist der Liegeplatz sofort zu räumen. Sollte die Räumung nicht sofort erfolgen kommt dem KYCM das Recht zu auf Kosten des Säumigen ein bereits am Liegeplatz befindliches Boot aus der Marina zu entfernen und in anderswo einzustellen bzw. an Land zu lagern. Der Säumige haftet jedenfalls dem KYCM gegenüber für jegliche Schäden und kausale Kosten jeder Art.

2.4. Dem Vorstand kommt das Recht zu Liegeplatzbenützungsverträge grundsätzlich unter Einhaltung einer 14-tägigen Frist aufzukündigen, wenn Liegeplatzbenützer bzw. Bootseigentümer wiederholt Anordnungen des Vorstandes, des Haus- und Zeugwartes oder des Oberbootsmannes sowie ihrer Stellvertreter nicht nachkommen bzw. gegen die Hafenordnung oder die Parkplatzordnung bzw. Beschlüsse des Vorstandes oder der Generalversammlung verstoßen.

Die Kündigung ist zu begründen und sind die jeweiligen Vorfälle, die zu dieser geführt haben, anzuführen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu die Kündigung im Sinne des § 17 der Satzungen schiedsgerichtlich überprüfen zu lassen. Das schiedsgerichtliche Verfahren wird eingeleitet, wenn das betroffene Mitglied binnen 7 Tagen, vom Tag des Einlangens der Kündigung bzw. der Hinterlegung an gerechnet, die Einberufung des Schiedsgerichtes durch gleichzeitige Namhaftmachung seines Vertreters beantragt. Sowohl Kündigung als auch der Antrag um schiedsgerichtliche Überprüfung sind schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes zu übermitteln. Die Kündigung wird in diesem Fall erst mit Beendigung des schiedsgerichtlichen Verfahrens rechtswirksam. Der Rechtsweg ist jedoch ausgeschlossen.

Für bereits bezahlte Jahresliegeplatzgebühren samt den jeweiligen bezughabenden Beiträgen für das laufende Jahr kommt dem betroffenen Mitglied kein Rückforderungsanspruch zu.

2.5. Sollten keine Liegeplätze mehr frei sein, werden Anträge um Zuteilung eines Liegeplatzes nach ihrem Einlangen gereiht und im Sinne der Reihung je nach Möglichkeit behandelt. Der Vorstand hat eine schriftliche Liste hinsichtlich der Reihungen zu führen.

Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, dass bei der Zuteilung von Liegeplätzen Segelbooten der Vorzug zu geben ist.

2.6. Liegeplatzbenützer bzw. Bootseigentümer sind verpflichtet, für ihre Boote eine übliche Haftpflichtversicherung abzuschließen. Über Verlangen des Oberbotsmannes und des Vorstandes ist der Abschluß einer entsprechenden Haftpflichtversicherung nachzuweisen. Ohne bestehendem Deckungsschutz aus einer Haftpflichtversicherung ist die Benützung der Steganlage bzw. ein Einfahren in die Marina nicht gestattet.

Liegeplatzbenützer bzw. Bootseigentümer haften für Schäden welcher Art auch immer, die durch ihr Boot bzw. sie selbst bzw. dritte Personen, die das Boot benützen, verursacht werden. Diese Schadenersatzpflicht besteht gegenüber dem KYCM genauso wie gegenüber dritten Personen. Sie haften auch dafür, dass das Boot ordnungsgemäß vertaut ist, Fender ausgebracht sind, das Boot ordnungsgemäß abgedeckt ist oder entsprechende Maßnahmen gesetzt sind, dass das Regenwasser gelenzt wird. Auch haben sie selbst dafür Sorge zu tragen, dass Kajütboote versperrt sind, sodass weder unbefugte Personen noch Tiere eindringen können.

Die Liegeplatzbenützer bzw. Bootseigentümer haben die Hafenanlagen und speziell die ihnen zugewiesenen Liegeplätze jährlich vor dem ersten Anlegen mit dem Boot zu besichtigen und die Eignung sowie Verkehrssicherheit zu prüfen. Sie haben sich auch mit der gesamten Anlage sowie Neuerungen stets vertraut zu machen. Offenkundige Mängel welcher Art auch immer sind sofort anzuzeigen.

2.7. Der Liegeplatz kann an Dritte nicht übertragen werden.

Der Liegeplatzbenützungsvertrag endet auch automatisch mit dem Ableben des Berechtigten wie im Falle einer Kündigung zum nächsten 31.03. und ist demnach auch nicht grundsätzlich vererblich.

Der Liegeplatzbenützungsvertrag geht allerdings auf die jeweiligen Erben des Bootes über unter der Voraussetzung, dass diese jeweiligen Erben bereits Mitglieder des KYCM sind und diese über Aufforderung des Vorstandes den Vertragseintritt erklären. Es können allerdings im Sinne der Statuten nur zwei Miteigentümer akzeptiert werden. Sind die jeweiligen Erben nicht Mtglied des KYCM und sind sie an der Fortführung des Liegeplatzbenützungsvertrages interessiert, haben sie zunächst um Aufnahme als ordentliches Mitglied anzusuchen. Werden sie in weiterer Folge als ordentliches Mitglied aufgenommen, wird der Liegeplatzbenützungsvertrag mit ihnen fortgesetzt.

2.8. Ein Liegeplatzbenützungsvertrag kann nicht stillgelegt sondern nur gekündigt werden. Die Reservierung eines Liegeplatzes für ein ordentliches Mitglied ist daher nicht möglich, wenn eine Kündigung erfolgt ist bzw. dieser nicht mehr bezahlt wird. Der Liegeplatz geht mit der Kündigung verloren. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt wieder ein Liegeplatz benötigt werden, muß im Sinne obiger Ausführungen neu angesucht werden und wäre dieses neue Ansuchen demnach auch unter Berücksichtigung des Einganges zu reihen.

Wenn die ordentliche Mitgliedschaft weiter besteht und um einen neuen Liegeplatz innerhalb von 5 Jahren, vom Ende des ursprünglichen Liegeplatzbenützungsvertrag an gerechnet, neu angesucht wird, wird der bereits bezahlte Investitionsbeitrag gutgeschrieben.

2.9. Soweit freie Liegeplätze vorhanden sind, können diese an Gastlieger vergeben werden.

2.10. Die Investitionsbeiträge sowie die Liegeplatzgebühren werden von der Generalversammlung festgelegt.

3. Sämtlichen Anordnungen des Vorstandes, des Haus- und Zeugwartes wie auch des Oberbootsmannes sowie ihrer Stellvertreter ist unverzüglich Folge zu leisten.

4. Der Oberbootsmann und seine Stellvertreter sowie beauftragte Personen sind berechtigt, jederzeit angelegte Schiffe zu betreten, neu zu vertauen bzw. an einen anderen Liegenplatz umzuhängen.

Beim Vertauen ist darauf Bedacht zu nehmen, dass kein Nachbarschiff in welcher Form auch immer behindert bzw. beeinträchtigt wird.

5. Kollisionen bzw. Beschädigungen welcher Art auch immer im Bereich der Hafenanlage sind unverzüglich dem Oberbootsmann bzw. dem Vorstand des KYCM schriftlich anzuzeigen.

6. Die Stirnseiten (T-Stücke) der Steganlagen sind grundsätzlich frei zu halten. Sie dienen ausschließlich kurzzeitigen An- und Ablegemanövern. Das gleiche gilt auch für eine vor der Hafeneinfahrt gelegene Takelboje.

7. Für Gegenstände, die während der Ausfahrt auf den Stegen zurückgelassen werden, wird keine wie immer geartete Haftung übernommen. Durch zurückgelassene Sachen darf außerdem die ordnungsgemäße Benützung der Steganlage nicht beeinträchtigt werden.

8. Das Betreten der Clubanlagen ist nur Clubmitgliedern bzw. Gastliegern im Rahmen der Statuten und der Beschlüsse der Generalversammlung gestattet.

Beim Verlassen des Clubgeländes sind die Mitglieder verpflichtet, die Zugänge entsprechend abzusperren. Auch der Container (Küche,WC’s) ist ordnungsgemäß zu versperren.

Die Clubmitglieder sind auch berechtigt die Küche zu benützen. Mit der Küchenbenützung bzw. der Benützung von Einrichtungen trifft sie allerdings die Verpflichtung, diese nach dem Gebrauch ordnungsgemäß gereinigt und geputzt zu hinterlassen und die benützten Sachen wieder dort abzustellen, wo sie entnommen wurden.

Es ist Clubmitgliedern ohne ausdrücklicher Genehmigung des Vorstandes nicht erlaubt eigene Einrichtungsgegenstände und Sachen wie z.B. Kühlschränke, Elektrogeräte, Sitzmöbel, Fahrräder usw. im Clubgelände zu lagern bzw. zu betreiben.

Mitgebrachte Fahrräder dürfen nur in zugewiesenen Bereichen während der jeweiligen Benützung des Clubgeländes „geparkt“ werden.

9. An- und ablegende Schiffe und ihre Besatzungen dürfen durch das Baden und Sonnenliegen im Stegbereich und im Bereich der Slipanlage in keiner Weise behindert werden. Aus dem Hafen auslaufende Schiffe haben im Regelfall Vorrang vor einlaufenden Booten.

Im Stegbereich anwesende Personen sind verpflichtet bzw. verhalten, an- und ablegenden Schiffen behilflich zu sein.

10. Alle Clubmitglieder sind verhalten, auffallende Mängel an der Steganlage bzw. den Anlagen unverzüglich zu melden.

11. Der KYCM ist frei von Ansprüchen im Zusammenhang mit Schäden, die auf höhere Gewalt zurückzuführen sind, ferner für Beschädigungen, die nicht im Rahmen bestehender Versicherungen gedeckt sind. Auch besteht keine Haftung für Diebstähle bzw. Schäden von Dritten.

Für das Boot samt Zubehör wird auch keine Haftung für den Fall des Feuers, des Hochwassers, des Unwetters und ausserhalb der Segelsaison (die Segelsaison beginnt mit dem Auswintern und endet mit dem Einwintern) übernommen.

12. Jugendlichen unter 16 Jahren ist es ausdrücklich untersagt, ohne Aufsichtsperson zu segeln bzw. Clubboote in Betrieb zu nehmen. Die Erziehungsberechtigten haften für die ordnungsgemäße Beaufsichtigung der Jugendlichen.

Jugendliche unter 16 Jahren dürfen ein clubeigenes Boot nur dann benützen, wenn sie eine ordnungsgemäße Schwimmweste tragen.

13. Hunde sind im Clubgelände an der Leine zu führen und zu halten. Jeder Hundebesitzer hat dafür Sorge zu tragen, dass seine Hunde den Aufenthalt anderer in keiner Weise beeinträchtigen und das Marinagelände von ihnen nicht verschmutzt wird. Die Hundebesitzer haftet für alle Schäden auch Dritten gegenüber, die von ihren Hunden verursacht werden. Im Falle von Beschwerden ist der Vorstand berechtigt und verpflichtet, einzelnen Hundebesitzern das Betreten des Clubgeländes mit Hund zu untersagen.

14. Die Teilnahme an Clubregatten erfolgt auf eigenen Gefahr.

Es dürfen nur solche Boote teilnehmen, für die eine entsprechende Haftpflichtversicherung abgeschlossen ist und die mit den erforderlichen Sicherheitseinrichtungen ausgestattet sind. Die jeweiligen Steuerleute haben dafür Sorge zu tragen, dass unter Berücksichtigung der Witterungs- und Windverhältnisse rechtzeitig auch ohne ausdrücklicher Aufforderung der Regattaleitung Schwimmwesten angelegt werden. Auf einem teilnehmenden Boot muß daher für jedes Crewmitglied eine geeignete Schwimmweste vorhanden sein. Es gelten die internationalen Wettkampfbestimmungen (einschließlich der Kollisionsverhütungsregeln), die Segelanweisungen des ÖSV sowie die Segelanweisungen der Regattaleitung.