Satzung des Kärntner Yachtclub Millstättersee

(Genehmigt in der ordentlichen Vollversammlung vom 17.03.2018)


§ 1

Name und Sitz

Der Club heißt "Kärntner Yachtclub Millstättersee" (KYCM) und hat seinen Sitz in Millstatt. Bis auf die aus der Entwicklung hervorgegangenen gleichen Clubflaggen und Abzeichen, steht der Kärntner Yachtclub Millstättersee in keiner finanziellen oder anderen vereinsrechtlichen Bindung zu anderen, an Kärntner Seen beheimateten Segelvereinen, die als Teil ihres Namens ebenfalls "Kärntner Yachtclub" führen.

§ 2

1. Vereinszweck

Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet ist, bezweckt die Pflege des Segelsportes und die Förderung der gemeinsamen seglerischen Bestrebungen der Mitglieder.

Zur Pflege des Segelsportes gehört die Förderung des Wettsegelns, des Jugendsegelns, des Fahrtensegelns, des Motorbootbetriebes, soweit es mit dem Segelsport in Verbindung steht, wie Rettungsdienst, Aufsichtsdienst, Schleppdienst, Hilfsmotorbetrieb, der Schulung interessierter Personen, der Ausgabe von Segelführerscheinen und der Durchführung entsprechender Prüfungen, der Betreuung von Segelschulen, der Verbreitung des Segelsports und Bereitstellung von Bootsliegeplätzen für Mitglieder.

Eine wichtige Aufgabe ist die Förderung der sportlichen Beziehung mit anderen Segelvereinen des In- und Auslandes, besonders mit den anderen Kärntner Yachtclubs.

2. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes und die Art der Aufbringung der Mittel

Der beabsichtigte Vereinszweck soll durch ideelle und materielle Mittel erreicht werden:

a) Ideelle Mittel:

Vorträge, Herausgabe eines Mitteilungsblattes, Diskussionsabende, gemeinsame Werbemaßnahmen;

b) materielle Mittel:

Mitgliedsbeiträge, Investitionsbeiträge, Erhaltungsbeiträge, Spenden.

§ 3

Vereinsjahr

Das Vereinsjahr dauert vom 01.04. bis 31.03.

§ 4

Mitglieder

Der Kärntner Yachtclub Millstättersee kennt folgende Mitglieder:

a) Ehrenmitglieder

Zum Ehrenmitglied kann jede Person ernannt werden, die sich um den Kärntner Yachtclub Millstättersee oder um den Segelsport überhaupt besondere Verdienste erworben hat.

b) Ordentliche Mitglieder

Ordentliche Mitglieder können natürliche Personen über 18 Jahre, rechtsfähige Personengesellschaften oder juristische Personen sein, die dem Segelsport bzw. dem KYCM verbunden sind. Es handelt sich dabei immer um eine Einzelmitgliedschaft. Juristische Personen und auch Personengesellschaften werden vom jeweiligen Geschäftsführer bzw. Obmann vertreten.

c) Jugendmitglieder

Dabei handelt es sich um aktiv segelnde Lehrlinge, Schüler und Studenten bis zu deren Selbsterhaltungsfähigkeit bzw. bis zum Ende jener Saison, in der sie das 25. Lebensjahr vollenden, die aktiv segeln.

d) Außerordentliche Mitglieder

Das sind solche Personen, die die Vereinstätigkeit vor allem durch Zahlung eines erhöhten Mitgliedsbeitrags fördern.

e) Gäste

Gäste sind hingegen Nichtmitglieder die ausschließlich in Begleitung eines ordentlichen Clubmitgliedes die clubeigenen Anlagen betreten bzw. mitbenützen dürfen, wenn sie zum Zweck des Segelns oder Bootfahrens das Clubmitglied begleiten. Reine Badegäste sollte es nur in Ausnahmefällen geben.

§ 5

Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Den ordentlichen Mitgliedern steht das Stimmrecht in der Generalversammlung sowie das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie haben das Recht, unter dem Stander des Kärntner Yachtclubs Millstättersee zu segeln. Sie dürfen clubeigene Anlagen wie das Mariangelände und den Parkplatz sowie clubeigene Ausrüstung entsprechend der Hafen-, Parkplatz- und Segelordnung, der Beschlüsse der Vollversammlung und des Vorstandes benützen sowie Clubkleidung tragen, Clubstander und Clubfahne führen. Sie sind berechtigt fallweise bzw. für begrenzte Zeit Gäste bzw. auf Urlaub befindliche Familienmitglieder mitzubringen. Das Clubmitglied, das Gäste mitbringt, ist für diese verantwortlich.

Ordentliche Mitglieder haben einen Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten.

Ordentliche Mitglieder können auch eine Familienmitgliedschaft mit dem Ehepartner oder mit der/dem Lebensgefährtin/en sowie den dazugehörenden Kindern beantragen. Als Kinder gelten in diesem Sinne Personen bis zur Selbsterhaltungsfähigkeit sowie Lehrlinge, Schüler oder Studenten bis zum vollendeten 25. Lebensjahr bzw. die jeweiligen Enkel, wenn diese in der Obhut der Großeltern sind. Die Familienmitgliedschaft erstreckt sich jedoch nicht generell auf drei Generationen.

Auch kann eine Partnermitgliedschaft mit dem jeweiligen Lebenspartner in Anspruch genommen werden.

Familien- und Partnermitgliedschaften kommen gegenüber Einzelmitgliedschaften ermäßigte pauschalierte Jahresbeiträge zugute, die von der Generalversammlung festzusetzen sind. Den jeweiligen Mitgliedern kommt das Recht zu an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Im Rahmen dieser Mitgliedschaften können fallweise bzw. für begrenzte Zeit auch Gäste mitgebracht werden.

2.1. Liegeplatzinhaber müssen ordentliche Mitglieder sein. Sie haben einen einmaligen Investitionsbeitrag zu bezahlen. Darüber hinaus haben sie dieselben jährlichen Beiträge wie bei der Familienmitgliedschaft zu bezahlen. Ihnen kommen daher auch die Rechte wie bei der Familienmitgliedschaft zu. Darüber hinaus ist von ihnen ein jährlicher Erhaltungsbeitrag zu leisten. Sie sind berechtigt eine Crew mitzubringen, selbst wenn die Crewmitglieder keine Clubmitglieder sind. Im Falle von Engpässen auf dem Parkplatz steht primär den Liegeplatzinhabern vor den übrigen Mitgliedern ein Parkplatz soweit vorhanden zur Verfügung.

Als Miteigner eines Bootes können maximal 2 ordentliche Mitglieder akzeptiert werden. Dem zweiten Miteigner kommen entweder die Rechte eines Einzelmitgliedes oder einer anderen Form der Mitgliedschaft entsprechend seinem eigenen Familienstand zu.

2.2. Es besteht kein Anspruch auf Rückerstattung des Investitionsbeitrages aus welchem Grund auch immer. Ein zugeteilter Liegeplatz ist grundsätzlich nicht übertragbar. Im Falle der Beendigung der Mitgliedschaft oder Abgabe der Erklärung bis 31.12. für das kommende bzw. ab dem kommenden Vereinsjahr den Liegeplatz nicht mehr in Anspruch nehmen zu wollen verfällt der Investitionsbeitrag.

Der Investitionsbeitrag verfällt jedenfalls, wenn

Ein Liegeplatzinhaber, der den Investitionsbeitrag bereits bezahlt hat, kann seinen Liegeplatz an seinen Ehegatten oder seine Kinder weitergeben bzw. vererben. Voraussetzung ist jedoch, dass der Übernehmer ordentliches Mitglied des KYCM ist. Sollte eine ordentliche Mitgliedschaft jedoch noch nicht bestehen, kann der Vorstand der Übernahme dennoch zustimmen, wenn der Übernehmer die Voraussetzungen für die Aufnahme erfüllt und einen Antrag auf Aufnahme als ordentliches Mitglied stellt. Der Investitionsbeitrag gilt als vom Übernehmer bezahlt wenn der Liegeplatz auch tatsächlich übernommen wird und die fortlaufenden Beiträge bezahlt werden.

2.3. Es gibt für ordentliche Mitglieder keinen grundsätzlichen Anspruch auf einen Liegeplatz. Liegeplätze werden je nach Verfügbarkeit vom Vorstand zugeteilt.

Nur ordentliche Mitglieder können einen schriftlichen Antrag auf Zuteilung eines Land- bzw. Wasserliegeplatzes stellen. Die Zuteilung erfolgt dann je nach Verfügbarkeit. Sollte der gewünschte bzw. nach Größe und Art des Bootes benötigte Liegeplatz nicht vorhanden sein, ist der Antragsteller mit seinem Antrag auf eine vom Vorstand zu führende Warteliste zu setzen, wobei eine Abschrift je vom Obmann und Schriftführer zu verwahren ist. Für die Reihung ist das Datum des Einlangens des Antrages maßgeblich. Die jeweils aktuelle Warteliste ist in der ordentlichen Vollversammlung offen zu legen.

3. Jugendmitglieder: Sie sind als Einzelmitglieder und sohin ordentliche Mitglieder zu behandeln und sind als solche auch beim ÖSV zu melden. Das aktive und passive Wahlrecht kommt ihnen jedoch erst ab Erreichen der Volljährigkeit zu.

4. Ehrenmitglieder haben sämtliche Rechte ordentlicher Mitglieder, jedoch keine finanziellen Pflichten.

5. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Beitrittsgebühr und der Mitgliedsbeiträge in der von der Generalversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 6

Geschäftsführung

Der Kärntner Yachtclub Millstättersee erledigt seine Geschäfte durch den Vorstand, die Ausschüsse und die Generalversammlung.

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Der Vorstand

Die Vorstandsmitglieder bzw. die Ämterführer werden von der Generalversammlung gewählt und sind wieder wählbar. Die Funktionsperiode beträgt zwei Jahre.

Der Vorstand wird vom Obmann, bei Verhinderung von seinem Stellvertreter, schriftlich, per Fax, per Email oder mündlich einberufen. Ist auch dieser auf unvorhersehbar lange Zeit verhindert, darf jedes sonstige Vorstandsmitglied den Vorstand einberufen.

Jede Funktion im Vorstand ist persönlich auszuüben. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

Der Vorstand besteht aus den Ämterführern und den Beiräten.

Als Vorstandmitglieder bzw. Ämterführer werden gewählt:

Obmann, Obmann-Stellvertreter, Schriftführer, Kassier, Oberbootsmann, Obmann des Regatta-Ausschusses, Haus- und Zeugwart, Pressereferent und Jugendwart.

Die Anzahl der Beiräte bestimmt der Vorstand. Die Beiräte werden vom Vorstand für die Dauer seiner Funktionsperiode kooptiert. Die Ämterführer und Beiräte bekleiden ihr Amt als Ehrenstellung und müssen während der Segelsaison ihren Aufenthalt wenigstens zeitweise am Segelwasser des Kärntner Yachtclubs Millstättersee haben.
Der Vorstand beschließt mit Ausnahme des § 14 mit einfacher Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offener Abstimmung. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme. Zur Beschlußfähigkeit müssen mindestens vier Vorstandsmitglieder anwesend sein. Unter diesen Vorstandsmitgliedern muß sich entweder der Obmann, der Obmannstellvertreter, der Schriftführer oder der Kassier befinden, die dann jeweils in dieser Reihenfolge den Vorsitz führen. Sind auch diese verhindert, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied oder jenem Vorstandsmitglied, das die übrigen Vorstandsmitglieder mehrheitlich dazu bestimmen.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitglieds durch Enthebung und Rücktritt.

Die Generalversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstands bzw Vorstandsmitglieds in Kraft.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Generalversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

§ 8

Die Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand hat die Interessen des Clubs nach jeder Richtung hin zu wahren. Er faßt im Namen des Clubs rechtsverbindliche Beschlüsse gemäß diesen Statuten bzw. über alle Punkte, die nicht ausdrücklich der Generalversammlung vorbehalten sind.

§ 9

Aufgaben der Vorstandsmitglieder

Obmann

Der Obmann vertritt den Club dritten Personen gegenüber und leitet sämtliche Verhandlungen. Er beruft normalerweise die Vorstandssitzung ein und bestimmt die Tagesordnung. Bei sämtlichen Vorstandssitzungen und der Generalversammlung soll er den Vorsitz führen. Er hat für die Durchführung aller Beschlüsse Sorge zu tragen.

Er ist gemeinsam mit dem Kassier für das Clubkonto zeichnungsberechtigt.

Obmann-Stellvertreter

Dem Obmann-Stellvertreter stehen bei Abwesenheit oder Verhinderung des Obmannes dessen sämtliche Befugnisse zu.

Schriftführer

Der Schriftführer führt den gesamten Schriftverkehr, sämtliche Protokolle und die Mitgliederliste. Er führt auch alle schriftlichen Arbeiten zur Durchführung von Regatten und anderen Veranstaltungen durch und verwaltet das Archiv und die Clubbücherei. Zur Unterfertigung von Verträgen, die für den Verein verbindlich sind, ist der Obmann gemeinsam mit dem Kassier zeichnungsberechtigt. Alle anderen Schriftstücke unterzeichnet der Schriftführer.

Kassier

Der Kassier sorgt für die Einhebung aller dem Club zustehenden Beiträge und sonstigen Zahlungen. Er verwaltet die Kasse, für die er persönlich haftet und leistet die ihm vom Vorstand angewiesenen Zahlungen.

Er ist gemeinsam mit dem Obmann für das Konto des Clubs zeichnungsberechtigt.

Telebanking ist vorgesehen. Es obliegt der Generalversammlung festzulegen, innerhalb welcher Bandbreite der Kassier betreffend das jeweils genehmigte Budget für die Funktionsdauer bzw. ein bestimmtes Vereinsjahr einzelzeichnungsberechtigt ist. Der Obmann hat jedoch die jeweiligen Überweisungen im Innenverhältnis zu genehmigen.

Oberbootsmann

Der Oberbootsmann teilt Liegeplätze und Bojen zu. Er ist für alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Clubs, das für die Durchführung von Regatten und die unmittelbare Ausübung des Segelsports notwendig ist, verantwortlich. Brücke, Slipanlagen und Kran gehören ebenfalls zu seinem Aufgabenbereich. Er führt ein Inventarbuch und das Yachtregister.

Omann des Regattaausschusses

Der Obmann des Regattaausschusses ist für die Durchführung der Regatten verantwortlich. Er schlägt dem Vorstand die Regattatermine, die Regattabahnen und die Segelordnung sowie die Regattaleitung, die Mitglieder des Wettfahrtausschusses und die Schiedsrichter vor. Er führt auch alle gesellschaftlichen Veranstaltungen während der Regattazeit durch.

Haus- und Zeugwart

Der Haus- und Zeugwart schlägt dem Vorstand die Hausordnung vor und ist für alles bewegliche und unbewegliche Eigentum des Clubs verantwortlich, das nicht in die Zuständigkeit des Oberbootsmannes oder Kassiers fällt.

Jugendwart

Der Leiter der Jugendabteilung ist für eine ordnungsgemäße Führung der Jugendabteilung verantwortlich.

Pressewart

Der Pressewart hat für die publizistischen Belange des Clubs Sorge zu tragen und darüber hinaus das Interesse für den Segelsport in der Öffentlichkeit zu verstärken und zur Verbreitung des Segel- sports beizutragen.

Beiräte

Die Beiräte haben beratende Funktion, können vom Vorstand mit bestimmten Aufgabengebieten betraut werden und sind im Vorstand stimmberechtigt.

§ 10

Ausschüsse

Der Vorstand kann zur Erledigung besonderer Aufgaben Ausschüsse bestellen, die aus Vorstandsmitgliedern oder anderen ordentlichen Mitgliedern zu wählen sind.

Den Vorsitz hat stets ein Vorstandsmitglied zu führen. Den Ausschüssen obliegt lediglich die Erledigung der ihnen übertragenen Aufgaben, wofür sie dem Vorstand verantwortlich sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der anwesenden Ausschußmitglieder in offenen Abstimmungen gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme.

Alle Beschlüsse der Ausschüsse bedürfen einer Bestätigung durch den Vorstand.

§ 11

Rechnungsprüfer

Zwei Rechnungsprüfer überprüfen die Einnahmen und Ausgaben des Clubs rechnerisch und widmungsgemäß. Die Rechnungsprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören und werden von der Generalversammlung für die Dauer von zwei Jahren bestellt. Eine Wiederwahl ist möglich.

§ 12

Aufnahme von Mitglieder

Die Aufnahme von ordentlichen sowie außerordentlichen Mitgliedern und Jugendmitgliedern erfolgt durch den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Es ist vom Antragsteller ausnahmslos ein schriftlicher Aufnahmeantrag schriftlich einzubringen. Der Vorstand entscheidet über eine Aufnahme auf Probe.

Der Antragsteller wird mit der Aufnahme auf Probe und der Bezahlung des vorgeschriebenen Jahresbeitrages Mitgliedsanwärter, dem noch kein aktives oder passives Wahlrecht zukommt. Dem Mitgliedsanwärter kommt das Recht zu während seiner Probezeit an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Innerhalb einer Probezeit von drei Jahren entscheidet der Vorstand endgültig über die Aufnahme.

Probemitglieder haben im Falle der Zuteilung eines Liegeplatzes während der Probezeit den Investitionsbeitrag gemäß Vorschreibung nach der Zuteilung zu bezahlen. Sollte eine Aufnahme als ordentliches Mitglied innerhalb der 3-jährigen Probezeit nicht erfolgen bzw. sollte vorzeitig der Aufnahmeantrag abgelehnt werden, ist der Investitionsbeitrag zurück zu beazahlen.

§ 13

Austritt von Mitgliedern

Der Austritt kann nur zum 31.03. eines jeden Jahres erfolgen. Er muß dem Vorstand mindestens sechs Wochen vorher Wochen mittels eingeschriebenen Briefes bzw. mittels FAX gerichtet an den Obmann bzw. den Schriftführer erklärt werden. Erfolgt die Austrittserklärung verspätet, so ist sie erst zum nächsten Austrittstermin wirksam. Für die Rechtzeitigkeit ist das Datum der Postaufgabe bzw. der Sendebestätigung maßgeblich. Bei verspäteten Kündigungen sind ausnahmslos alle Beiträge für das laufende Jahr zu bezahlen.

§ 14

Ausschluß oder Bestrafung von Mitgliedern

Der Ausschluß oder die Bestrafung von Mitgliedern wird vom Vorstand ausgesprochen.

Folgende Gründe können zu einem Ausschluß oder zu einer Bestrafung führen:

Den Ausscluß oder die Bestrafung beschließt der Vorstand mit Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in offenen Abstimmung. Gegen Ausschlüsse oder Bestrafungen, die im Ermessen des Vorstandes liegen, kann eine Berufung an die nächste ordentliche Generalversammlung erfolgen. Eine Berufung ist binnen 1 Monat ab Zustellung der Verständigung über den Ausschluß beim Vorstand schriftlich einzubringen und zu begründen. Die ordentliche Generalversammlung entscheidet dann endgültig mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.

Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den genannten Gründen hingegen nur von der Generalversammlung über Antrag des Vorstands endgültig beschlossen werden.

§ 15

Die Generalversammlung

Die Generalversammlung ist eine allgemeine Mitgliederversammlung. Es gibt ordentliche und außerordentliche Generalversammlungen.

Die ordentliche Generalversammlung findet einmal jährlich zwischen dem 15.02. und 31.03. des laufenden Vereinsjahres statt und wird vom Vorstand einberufen.

Außerordentliche Generalversammlungen können auf Beschluß des Vorstandes einberufen werden. Auch kann mindestens ein Zehntel der ordentlichen Mitglieder vom Vorstand die Einberufung einer Generalversammlung verlangen.

Die schriftliche Einladung mit Angabe der Tagesordnung und der vorliegenden Anträge zur ordentlichen Generalversammlung ist mindestens vier Wochen vor Abhaltung, jene zur außerordentlichen Generalversammlung mindestens zwei Wochen vor Abhaltung allen Mitgliedern, denen ein Sitz zusteht, zuzustellen.

Zur Beschlußfähigkeit einer Generalversammlung ist die Anwesenheit von mindestens einem Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Eine Vertretung nicht anwesender Mitglieder durch schriftliche Vollmacht ist möglich, doch kann ein Mitglied außer der eigenen nicht mehr als zwei weitere Stimmen vertreten.

Sollte eine Generalversammlung nicht beschlußfähig sein, kann mit gleicher Einladung eine weitere Generalversammlung ausgeschrieben werden, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder beschlußfähig ist. Es können jedoch nur die auf der Tagesordnung der ersteingeladenen Generalversammlung angeführten Punkte behandelt werden. Der Vorstand bestimmt die Tagesordnung aller Generalversammlungen, die er einberuft.

Bei Generalversammlungen, die von mindestens einem Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen wird, bestimmen diese die Tagesordnung. Die Abhaltung solcher Generalversammlungen ist jedoch an die Anwesenheit von mindestens der Hälfte der einberufenen Mitglieder und einem Ämterführer gebunden, der dann den Vorsitz führt.

Alle Anträge an Generalversammlungen müssen mindestens vier Wochen vor Abhaltung dem Vorstand schriftlich bekanntgegeben werden. Andere Anträge können nur behandelt werden, wenn die Zustimmung der Generalversammlung vorliegt.

Alle Generalversammlungen fassen die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder in offener Abstimmung. Lediglich Satzungsänderungen, Änderungen der Hafen- sowie der Parkplatzordnung, Ausgabe von Summen über dem dreifachen Jahresbudget, Verkauf von Clubliegenschaften oder die Auflösung des Clubs bedürfen einer Zweidrittel-Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende mit einer zweiten Stimme.

§ 16

Aufgaben der Generalversammlung

Den Generalversammlungen sind folgende Punkte vorbehalten:

§ 17

Schiedgericht

In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht unter Ausschluß des ordentlichen Rechtsweges.

Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Mitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder der Streitteile innerhalb von 2 Wochen dem Vorstand 2 ordentliche Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Die so namhaft gemachten Schiedsrichter wählen mit Stimmenmehrheit ein fünftes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§ 18

Auflösung des Kärntner Yachtclubs Millstättersee

Die Auflösung des Kärntner Yachtclubs Millstättersee wird von der Generalversammlung beschlossen. Das Vermögen des Clubs fällt nach Deckung allfälliger Verpflichtungen karitativen Zwecken zu. Über die Widmung entscheidet die Generalversammlung mit einfacher Mehrheit der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder.